Gebündeltes Wissen zum Thema Immobilien

Unser umfassendes Immobilien-Lexikon soll Ihnen helfen, die "Immobilien-Sprache" besser zu verstehen. Folgend finden Sie alle relevanten Begriffe rund um das Thema Immobilien.

Mit unserem Immobilien-Lexikon möchten wir Ihnen auch online eine Hilfestellung mit verlässlichem Fachwissen anbieten, um begriffliche Unsicherheiten zu klären.

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Wegerecht

 

Wegerecht ist der Oberbegriff für mehrere Arten von Rechten zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke. So kann einem Eigentümer das Recht zustehen, einen auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Weg zu befahren, zu betreten, darauf zu reiten oder womöglich seine Schafherde darüber zu treiben. Im Normalfall ist das Wegerecht als Geh- und Fahrtrecht ausgestaltet. Es dient dem Rechteinhaber dazu, über das Nachbargrundstück einen Teil des eigenen Grundstücks zu erreichen, zu dem dieser über öffentliche Straßen ansonsten keinen Zugang hätte.
Ein Wegerecht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden: Zivilrechtlich können die Nachbarn schlicht einen Vertrag miteinander schließen, der die Einzelheiten regelt – oder sie können eine Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen. Ein Wegerecht kann auch öffentlich-rechtlich begründet werden: Dazu wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde das Bestehen einer Baulast erklärt. Unabhängig davon, wie das Wegerecht begründet wird, muss genau darauf geachtet werden, was für Rechte eingeräumt werden sollen und wie diese ausgestaltet sind. Beispiel: Wer übernimmt im Winter das Schneeräumen" Eine Teilung der Verantwortung erscheint gerecht. Muss jedoch ein Nachbar um sechs Uhr und der andere erst um neun Uhr morgens zur Arbeit, ist der Streit vorprogrammiert. Auch einer Grundbucheintragung liegt eine Eintragungsbewilligung zu Grunde, in der durchaus genauere Regelungen getroffen werden können als nur die Festlegung "es besteht ein Wegerecht".
Eine vertragliche Vereinbarung des Wegerechts muss nur von den vertragschließenden Parteien beachtet werden. Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit bezieht sich auf das Grundstück; sie bleibt bei Verkauf bestehen. Dies kann als Nachteil für das damit belastete Grundstück gesehen werden; die Nutzung ist für den Eigentümer eingeschränkt und oft entsteht gerade beim Eigentümerwechsel Streit mit dem Nachbarn über die Ausübung des Wegerechts. Ein Wegerecht senkt also den Wert des damit belasteten Grundstücks.
Beim Wegerecht gibt es zwei wichtige Rechtsgrundsätze zu beachten:
Der Eigentümer des sogenannten "herrschenden Grundstücks", also des Nachbargrundstücks, das über den Weg erreicht werden soll, muss das Wegerecht in einer möglichst schonenden Weise ausüben. Er darf also nur die Rechte in Anspruch nehmen, die ihm ausdrücklich gewährt worden sind. Ein reines Wegerecht berechtigt zum Beispiel nicht zum Parken, zum Be- und Entladen oder zum Lagern von Gegenständen auf dem Nachbargrundstück. Jede nicht festgelegte Nutzung kann vom Grundstückseigentümer des "dienenden Grundstücks", über das der Weg führt, untersagt werden. Auch spielende Nachbarskinder müssen auf dem eigenen Grundstück trotz Wegerecht nicht geduldet werden.
Auf der anderen Seite muss der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Ausübung des Wegerechts ohne Einschränkungen dulden. Holzstapel oder andere improvisierte Straßensperren haben auf dem Weg nichts zu suchen. Zulässig ist es allerdings, den Weg zur öffentlichen Straße hin und zum Nachbargrundstück hin mit Toren, Gattern oder Ketten zu verschließen, um Unbefugte fern zu halten oder zum Beispiel kleine Kinder am Verlassen des eigenen Grundstücks zu hindern. Wichtig jedoch: Der berechtigte Nachbar muss jederzeit passieren können. Die Sperren dürfen also entweder nicht verschlossen sein oder der Nachbar muss eine ausreichende Menge Schlüssel bekommen. Dass er zum Aufschließen aus dem Auto steigen muss, hat er in Kauf zu nehmen (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 22.11.2010, Az. 19 W 59/10).

 

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