Gebündeltes Wissen zum Thema Immobilien

Unser umfassendes Immobilien-Lexikon soll Ihnen helfen, die "Immobilien-Sprache" besser zu verstehen. Folgend finden Sie alle relevanten Begriffe rund um das Thema Immobilien.

Mit unserem Immobilien-Lexikon möchten wir Ihnen auch online eine Hilfestellung mit verlässlichem Fachwissen anbieten, um begriffliche Unsicherheiten zu klären.

Sollten Sie einen Begriff vermissen, zögern Sie nicht uns auszusprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Räum- und Streupflicht

 

Zur Verkehrssicherungspflicht der Hauseigentümer gehört es, in der Winterzeit nach Schneefall und gefrierender Nässe, Unfällen durch Ausrutschen von Passanten, Besuchern oder Nachbarn durch Schneeräumen und - bei Eisglätte durch Streuen von Streukies bzw. Streusalz vorzubeugen. Die Pflicht bezieht sich auf Privatwege, Hauszugänge und Garagenvorplätze.
In Bezug auf öffentliche Bürgersteige sind die Straßenanlieger für die Einhaltung der Räum- und Streupflicht verantwortlich. Ein Fußgänger muss die Möglichkeit haben, auf Gehwegbreite den Bürgersteig ohne Rutschgefahr entlang gehen zu können. Die ganze Bürgersteigfläche ist grundsätzlich dann zu räumen bzw. zu bestreuen, wenn – wie in einem Großstadtzentrum üblich – eine hohe Passantenfrequenz vorherrscht, so dass in der Regel mehrere Personen nebeneinander den Bürgersteig benutzen. Im Einzelnen wird die Räum- und Streupflicht von Gemeindesatzungen geregelt. Hier finden sich meist Regelungen zu den Zeiten und Zeitabständen, in denen geräumt werden muss und zur Breite der geräumten Gehwegfläche. Diese kommunalen Vorgaben sind nicht einheitlich. In den meisten Gemeinden beginnt die Streupflicht um sieben Uhr morgens. Sie endet gegen 20 Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich der Beginn je nach Gemeinde um ein oder zwei Stunden. Hält der Schneefall an, muss der Räumpflichtige grundsätzlich auch mehrmals täglich räumen oder streuen.
Im Mietverhältnis wird die Räum- und Streupflicht oft auf den Mieter abgewälzt. Dazu ist eine Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich.
Sowohl Mieter als auch Hauseigentümer tun gut daran, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für Verletzungen von Passanten aufkommt, welche auf einem unzureichend geräumten Weg stürzen.

 

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