Gebündeltes Wissen zum Thema Immobilien

Unser umfassendes Immobilien-Lexikon soll Ihnen helfen, die "Immobilien-Sprache" besser zu verstehen. Folgend finden Sie alle relevanten Begriffe rund um das Thema Immobilien.

Mit unserem Immobilien-Lexikon möchten wir Ihnen auch online eine Hilfestellung mit verlässlichem Fachwissen anbieten, um begriffliche Unsicherheiten zu klären.

Sollten Sie einen Begriff vermissen, zögern Sie nicht uns auszusprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Nebenkostenabrechnung

 

Einmal jährlich müssen Vermieter von Wohnraum eine Nebenkostenabrechnung anfertigen. Das gilt immer dann, wenn die Mieter eine Nebenkostenvorauszahlung leisten. Die entsprechenden Regelungen sind im § 556 BGB festgehalten.
Je nach dem Ergebnis der Abrechnung, müssen Mieter entweder eine Nachzahlung leisten, oder aber sie bekommen zu viel bezahlte Vorauszahlungen vom Vermieter erstattet.
Für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung haben Vermieter zwölf Monate Zeit. Die Frist beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2019 müssen Vermieter beispielsweise mit Frist bis zum 31.12.2020 erstellen.
Wird die Frist vom Vermieter nicht eingehalten, verfällt der Anspruch auf mögliche Nachzahlungen seitens des Mieters. Dies gilt aber nicht umgekehrt! So behalten Mieter auch bei einer verspäteten Abrechnung das Recht, zu viel gezahlte Zahlungen erstattet zu bekommen.
Damit die Nebenkostenabrechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, muss sie folgende Angaben zwingend beinhalten:

  • Abrechnungszeitraum
  • Gesamtkosten
  • Umlageschlüssel
  • Berechnung des Anteils des Mieters
  • Abzug der Vorauszahlungen

Bei der Nebenkostenabrechnung wird unterschieden in umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten. Umlagefähige Kosten werden in der Betriebskostenverordnung (§§ 1-2 BetrKV) geregelt.
Im Gegensatz zu den obigen Punkten zählen folgende Ausgaben zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten:

  • Instandhaltungskosten
  • Reparaturkosten
  • Grunderwerbsteuer
  • Einkommensteuer
  • Rechtsschutz

Diese nicht umlagefähigen Betriebskosten werden vom Eigentümer getragen und können bei wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien nicht auf die Mieter umgelegt werden. Bei gewerblichen Mietverträgen können die Betriebskosten individuell zwischen Mieter und Vermieter geregelt werden.

Nettoanfangsrendite
Die Nettoanfangsrendite ist der Quotient aus Nettomieteinnahmen und Bruttokaufpreis einer Immobilie.
Die Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) entwickelte daher einen Standard, der für die immobilienwirtschaftliche Praxis Anwendung finden sollte. Demnach wird die Nettoanfangsrendite wie folgt berechnet:

Nettoanfangsrendite = Jahresnettomieteinahmen / Bruttokaufpreis

Die Jahresnettomieteinnahmen verstehen sich nach Abzug der nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten. Der Brutto-Kaufpreis versteht sich als Kaufpreis zuzüglich der Erwerbsnebenkosten wie beispielsweise Maklercourtage, Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten etc.

 

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