Gebündeltes Wissen zum Thema Immobilien

Unser umfassendes Immobilien-Lexikon soll Ihnen helfen, die "Immobilien-Sprache" besser zu verstehen. Folgend finden Sie alle relevanten Begriffe rund um das Thema Immobilien.

Mit unserem Immobilien-Lexikon möchten wir Ihnen auch online eine Hilfestellung mit verlässlichem Fachwissen anbieten, um begriffliche Unsicherheiten zu klären.

Sollten Sie einen Begriff vermissen, zögern Sie nicht uns auszusprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kauf bricht nicht Miete

 

Wollen Sie als Eigentümer Ihre vermietete Immobilie verkaufen, tritt der Erwerber in das bestehende Mietverhältnis ein und führt es als neuer Vermieter fort. Es gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB). Dies gilt auch, wenn die Immobilie vorher im Eigentum zweier Miteigentümer stand, von denen nur einer mit Zustimmung des anderen den Mietvertrag unterzeichnet hatte. Voraussetzung für den Übergang des Mietverhältnisses ist, dass das vermietete Wohnungseigentum nach der Überlassung an den Mieter veräußert wird.
Der Erwerber übernimmt das Mietverhältnis so wie es besteht und ist an den Mietvertrag gebunden. Er kann den Mieter nicht veranlassen, einen neuen Mietvertrag mit ihm abzuschließen und etwa veränderte Konditionen zu akzeptieren. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Voreigentümer und Mieter ein bloß mündlicher Mietvertrag bestanden haben sollte. Der Mieter braucht keine Kenntnis davon zu haben.

 

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